Regelmäßige Arbeitsstätte war gestern: Die erste Arbeitsstätte

Um die regelmäßige Arbeitsstätte und deren Definition mussten sich Steuerzahler in der Vergangenheit ebenso regelmäßig streiten – mit dem Finanzamt und vor Gericht. Die Reisekostenreform, die Anfang 2014 in Kraft getreten ist, hat aus diesem Grund nicht nur einen neuen Begriff gefunden: Die „erste Arbeitsstätte“ bringt auch inhaltlich Änderungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Geschäftsreisende mit sich.

Entfernungspauschale nur bei erster Tätigkeitsstätte Pflicht

Die „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt die frühere „regelmäßige Arbeitsstätte“. Jeder Unternehmer und jeder Arbeitnehmer kann nur eine erste Tätigkeitsstätte pro Beschäftigung haben. Ausschließlich für Fahrten zu dieser ersten Tätigkeitsstätte muss die Entfernungspauschale (0,30 Euro pro Kilometer der einfachen Entfernung) angesetzt werden. Die erste Tätigkeitsstätte wird künftig als dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Unternehmens definiert.

Kunde kann erste Tätigkeitsstätte bieten

Neu ist, dass auch eine Einrichtung bei einem verbundenen Unternehmen oder beim Kunden als erste Tätigkeitsstätte in Betracht kommt. Was die „erste Tätigkeitsstätte“ eines Beschäftigten ist, soll vorrangig der Arbeitgeber festlegen. Dies ist an keine besondere Form gebunden; um Schwierigkeiten bei Prüfungen zu vermeiden, sollte allerdings stets eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.

Legt der Arbeitgeber nichts fest, ist die Finanzverwaltung an der Reihe: Hier werden künftig quantitative – also objektiv messbare – Kriterien herangezogen, etwa der Umfang der Arbeitszeit an einer Tätigkeitsstätte. Ist ein Angestellter zum Beispiel in jeder Arbeitswoche zwei volle Tage oder mindestens zu einem Drittel seiner Arbeitszeit in der betreffenden Einrichtung, liefert dies Anhaltspunkte für die erste Tätigkeitsstätte.

Steuerliche Gestaltung bei erster Tätigkeitsstätte

Es ist durchaus möglich, einem Arbeitnehmer aus rein steuerlichen Gesichtspunkten eine bestimmte erste Tätigkeitsstätte zuzuweisen. In manchenFällen, etwa bei mitarbeitenden Familienangehörigen von Selbstständigen oder beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, wird das Finanzamt jedoch ein besonderes Auge auf solche Konstruktionen haben.

Die erste Tätigkeitsstätte kann sich so gestalten lassen, dass der Arbeitnehmer für die Fahrt zur Arbeit seine Werbungskosten steuerlich voll ausschöpfen kann. Es kann daher sinnvoll sein, diese Festlegungen erst nach Rücksprache mit Fachleuten zu treffen. Wir stehen Ihnen dabei gern zur Seite.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0