So schön mobil: Neue Steuervorteile für Elektroautos

Umweltfreundlich Auto fahren: Das ist in Deutschland noch ziemlich teuer. Allein die Anschaffung des Elektro- oder Hybridautos geht ins Geld – im Vergleich zum normalen Spritfresser ein echter Nachteil, der sich bislang auch steuerlich niederschlug. Denn wer sein Elektrofahrzeug als Dienstwagen fuhr, musste sich den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung entsprechend höher anrechnen lassen. Der Grund: Als Bemessungsgrundlage wird der Bruttolistenneupreis angesetzt – ein Prozent davon sind für die Privatnutzung zu versteuern. Jetzt sieht ein neues Gesetz vor, dass die 1 %-Regelung für Elektroautos angepasst wird. Umwelt und Steuerzahler profitieren.

Steuerausnahmen bei der 1 %-Regelung

Wer elektrisch oder mit einem Hybridauto fahren möchte, muss wesentlich mehr Geld beim Autokauf ausgeben. Das liegt an den zusätzlichen Kosten für die Stromspeichergeräte im Fahrzeug. Die Folge: ein höherer Bruttolistenneupreis. Dieser wirkte sich in der Vergangenheit wiederum ungünstig auf die Besteuerung von Dienstwagen aus. Da die Bundesregierung sich aber auf die Fahnen geschrieben hat, Elektromobilität zu fördern, musste Abhilfe her. Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz gilt nun rückwirkend ab Januar 2013, dass Elektro- und Hybridfahrzeuge bei der 1 %-Methode gefördert werden. Diese Vorschrift regelt, wie die private Nutzung von Dienstwagen pauschal besteuert wird.

Kleinere Steuerbasis für geldwerten Vorteil

Normalerweise müssen ein Prozent des Bruttolistenneupreises als private Nutzung und damit als geldwerter Vorteil versteuert werden. Für Elektro- und Hybridautos gilt nun: Die zusätzlichen Kosten für die Batterie werden berücksichtigt, die Bemessungsgrundlage darf gekürzt werden. Allerdings müssen Arbeitnehmer und Selbstständige dies nicht auf Basis der tatsächlichen Kosten ermitteln, sondern dürfen eine Pauschale anwenden: Pro Kilowattstunde der Batteriekapazität dürfen sie einen Abschlag von 500 Euro vornehmen, maximal 10.000 Euro. Wichtig: Dieser Betrag gilt nur für 2013. In den Folgejahren wird die Förderung allmählich zurückgefahren, und zwar in jedem Jahr um 50 Euro pro Kilowattstunde und 500 Euro beim Maximalbetrag. Der maximale Kürzungsbetrag beläuft sich daher im Jahr 2014 auf 9.500 Euro.

Eine Beispielrechnung: Ein Selbstständiger hat sich 2013 ein neues Elektrofahrzeug als Firmenwagen gekauft. Der Bruttolistenpreis beläuft sich auf 46.000 Euro, die Batterie verfügt über eine Speicherkapazität von 14 kWh. Für das Batteriesystem darf der Unternehmer 14 kWh x 500 Euro, also 7.000 Euro vom Bruttolistenpreis abziehen. Bleiben 39.000 Euro als Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung. Statt 460 Euro muss der Selbstständige nur 390 Euro als geldwerten Vorteil versteuern.

Achtung: Ausnahmen von der Ausnahme…

Achtung: Die neuen Steuervorteile gelten nur für Elektrofahrzeuge und Autos mit Plug-in-Hybrid. Einfache Hybridautos, die nicht extern über eine Steckdose aufgeladen werden können, sind von der Steuerförderung ausgenommen.

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Kommentare: 1
  • #1

    Markus (Donnerstag, 02 Oktober 2014 09:24)

    Wird die Bemessungsgrundlage jedes Jahr neu berechnet? Oder bleibt die Förderung immer gleich? 2014 = 450€ und 2015 =
    Wenn ich ein Elektroauto in 2014 gekauft habe.