Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Formular ist Pflicht

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung geht es eigentlich um nicht viel mehr als Einnahmen – Ausgaben = Gewinn oder Verlust. Eigentlich. Wenn da die Formulare des Finanzamts nicht wären. Seit 2005 sind Unternehmer, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet, dies auf einem amtlichen Vordruck zu tun. Und das müssen sie jetzt laut höchstrichterlicher Entscheidung auch in (fast) jedem Fall. 

EÜR: Vor Gericht umstritten

Damit ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, einfach auf einem Blatt Papier Einnahmen und Ausgaben aufzuschreiben. Schon seit einiger Zeit gibt es um die Anlage EÜR Streit – auch vor Gericht. Das Finanzgericht Münster argumentierte beispielsweise, dass es keine wirksame Rechtsgrundlage für das amtliche Formular gibt. Außerdem werde das Besteuerungsverfahren nicht vereinfacht, sondern erschwert. Mit Spannung erwarteten daher viele Selbstständige die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Der allerdings sah die Rechtsgrundlage gegeben, eine Durchführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz reiche hier aus (Az. X R 18/09).

BFH: Mehr Kontrolle fürs Finanzamt

Weiteres Argument der obersten Finanzrichter: Die Standardisierung verbessere die Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten der Finanzämter und trage damit dazu bei, dass alle Betroffenen gleichmäßig besteuert werden. Letztlich werde das Verfahren auf diese Weise auch einfacher. Die Konsequenz des Urteils: Betriebsinhaber sind verpflichtet, ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage EÜR beizufügen.

 

Wenn Sie als Unternehmer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen, müssen Sie also weiterhin mit dem Formular arbeiten. Allerdings gibt es auch hier eine Ausnahme: Liegt Ihr Jahresumsatz unter 17.500 Euro, dürfen Sie nach wie vor Ihren Gewinn auch auf einem Blatt Papier ermitteln.

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Amtlicher Vordruck EÜR
Anlage EÜR 2011.pdf
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