Sanieren - und der Fiskus hilft mit

Nicht jedem Immobilienbesitzer ist es vergönnt, mit dem Eigenheim Steuern zu sparen. Normalerweise dürfen nur diejenigen, die ihre Wohnung oder ihr Haus an andere vermieten, ihre Werbungskosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch vor kurzem entschieden, dass außergewöhnliche Umstände manchmal außergewöhnliche Belastungen nach sich ziehen (Az. VI R 47/10, VI R 70/10, VI R 21/11).

Mit Asbestsanierung Steuern sparen

Kurz gesagt, bedeuten die Urteile Folgendes: Werden mit einer Sanierung konkret belegbare Gesundheitsgefahren beseitigt, können auch Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, die Kosten dafür bei der Steuererklärung ansetzen. Beispiele dafür sind die Kosten für eine Asbestsanierung, die Beseitigung von Hausschwamm oder auch von unzumutbaren Gerüchen.

Allerdings knüpfte das oberste deutsche Finanzgericht die Steuerersparnis an Bedingungen: Zum einen darf der Anlass für die Sanierung nicht beim Kauf schon erkennbar gewesen sein, zum anderen muss der betroffene Steuerpflichtige zunächst versuchen, mögliche Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen. Darüber hinaus rechnet das Finanzamt weitere Vorteile, die sich aus der Erneuerung ergeben, dem Steuerzahler an.

Außergewöhnliche Belastung: Eigenanteil beachten

Die Kosten für eine solche Sanierung laufen in der Steuererklärung unter dem Stichwort "Außergewöhnliche Belastung". Achtung: Eine normale Modernisierung oder das Beseitigen von Baumängeln ist hier nicht abzugsfähig. Bei außergewöhnlichen Belastungen wird der Steuerzahler über die so genannte zumutbare Belastung mit beteiligt. Je nach Höhe der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder liegt dieser Eigenanteil zwischen 1 und 7 % der Kosten. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen bietet hierfür einen Rechner an.

 

Daher ist es sinnvoll, alle weiteren möglichen außergewöhnlichen Belastungen - zum Beispiel Ausgaben für Medikamente oder Ärzte - mit in die Steuererklärung aufzunehmen und die Belege über das ganze Jahr zu sammeln. Falls Sie Fragen haben, was alles zu den außergewöhnlichen Belastungen zählt, sprechen Sie uns einfach an!

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Kommentare: 1
  • #1

    Sophie Mccleskey (Montag, 06 Februar 2017 14:45)


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