Lohnsteuer: Freibeträge jetzt prüfen!

Alles soll einfacher, schneller, unbürokratischer werden: So heißt es, seitdem die elektronische Lohnsteuerkarte eingeführt werden sollte. Nachdem sich die Einführung in den vergangenen beiden Jahren immer wieder verzögert hatte, ist es nun soweit: Der Pappkamerad hat ausgedient. Damit müssen nun aber auch alle Freibeträge der Steuerkarte neu beantragt werden.

Steuerfreibeträge für Werbungskosten jetzt beantragen

In der Übergangszeit 2011 und 2012 wurden alle Freibeträge noch automatisch vom Finanzamt übertragen. Damit ist jetzt Schluss. Lediglich die Pauschalbeträge für Behinderte und Hinterbliebene bleiben erhalten. Für alle anderen Steuerfreibeträge müssen Arbeitnehmer einen neuen Antrag stellen. Die Formulare dafür gibt es online. Wer also für voraussichtliche Werbungskosten – etwa die Entfernungspauschale – einen Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt haben möchte, muss sich an sein Finanzamt wenden.

Entlastungsbetrag und Faktorverfahren nicht vergessen

Gleiches gilt für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der in der Steuerklasse II angerechnet wird. Den Entlastungsbetrag gibt es übrigens nicht nur bei Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind, sondern auch, wenn ein Kind volljährig und zum Beispiel in Ausbildung ist. Auch in solchen Fällen sollten Sie unbedingt prüfen, ob die Steuerklasse II noch gespeichert ist. Ehepaare, die das Faktorverfahren nutzen, müssen dies ebenfalls neu beantragen.

Lohnsteuerfreibeträge sorgen für mehr Netto

Bei mehreren Arbeitgebern können Sie beantragen, die Summe der Freibeträge aufzuteilen. Dies allerdings nicht mit dem Vordruck auf Lohnsteuerermäßigung, sondern formlos und schriftlich beim Finanzamt. Übrigens: Wenn Sie es nicht schaffen, rechtzeitig einen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zu stellen, können Sie dies im Laufe des kommenden Jahres für die restlichen Monate nachholen. Allerdings hat das den Nachteil, dass Sie zunächst durch die höheren Lohnsteuerabzüge weniger netto auf dem Konto haben. In diesem Fall bleibt lediglich der Ausgleich bei der Einkommensteuererklärung zum Jahresende. Wenn Sie Fragen haben oder ich Ihnen behilflich sein kann, melden Sie sich bitte!

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