Geschenkt ist geschenkt – und das ganz ohne Pauschalsteuer!

Wenn Sie als Unternehmer einem Geschäftspartner etwas schenken, war das steuerlich bislang nicht ohne Fallstricke möglich. So kommt ein Abzug als Betriebsausgabe nur in Frage, wenn der Wert von 35 Euro nicht überschritten wird. Außerdem musste der Beschenkte die Präsente als Einnahmen versteuern – oder aber der Schenkende die Pauschalversteuerung wählen. Das ist nach einer neuen Verwaltungsanweisung künftig bei persönlichen Anlässen nicht mehr nötig.

Pauschale Versteuerung von Geschenken

Wer Geschenke an Geschäftsfreunde verteilt, verschenkte damit bislang steuerlich betrachtet nicht unbedingt Freude. Denn das Präsent wurde vom Finanzamt beim Beschenkten als Einnahme eingestuft. Die Folge: Der Empfänger musste es versteuern. Dies konnte nur umgangen werden, wenn der Schenkende selbst eine Pauschalsteuer übernahm. Geschenke an Geschäftspartner konnten demnach bis zum Wert von 10.000 Euro pro Jahr mit 30 Prozent pauschal versteuert werden – plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Sachbezugsgrenze auf Unternehmer ausgedehnt

Diese Regelung wurde nun von der Oberfinanzdirektion Frankfurt vereinfacht und gilt laut Bundesfinanzministerium bundesweit. Wer künftig einem Kunden zum Geburtstag Blumen schickt oder aus einem anderen persönlichen Anlass ein Geschenk überreicht, kann die Sachbezugsgrenze von 40 Euro in Anspruch nehmen. Diese galt bislang nur für Arbeitnehmer und wird mit der neuen Verwaltungsanweisung auf Unternehmen ausgeweitet. Achtung: Bei den 40 Euro handelt es sich um einen Bruttobetrag.

Werbeartikel nicht betroffen

Wenn Ihnen das geschäftliche Schenken zu kompliziert ist, bleibt Ihnen immer noch die Möglichkeit, Werbeartikel zu verteilen. Die so genannten Streuartikel im Wert von weniger als zehn Euro können Sie ganz ohne steuerliche Konsequenzen verschenken.

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