In einem Musterverfahren des Bunds der Steuerzahler hat das Finanzgericht Düsseldorf vor kurzem eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung in Sachen Fahrtkosten getroffen. Bislang war es immer wieder einmal strittig, ob Selbstständige regelmäßige Fahrten zu einem Kunden mit den vollen Kosten ansetzen können. Das Gericht entschied nun, dass die Betriebsstätte eines Kunden nicht automatisch zur Betriebsstätte des Auftragnehmers wird.
Entfernungspauschale oder voller Betriebsausgaben-Abzug?
Selbstständige sollten sich beim Betriebsausgabenabzug nicht unbedingt mit der niedrigeren Entfernungspauschale zufrieden geben, wenn auch mehr möglich ist. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn es um Fahrten zum Kunden geht. Das hat jetzt das Finanzgericht Düsseldorf klargestellt (Az. 10 K 829/11 E). Es erlaubte den vollen Fahrtkostenansatz, wo das Finanzamt noch lediglich die Entfernungspauschale für die einfache Strecke akzeptieren wollte.
Kunde ist keine „regelmäßige Arbeitsstätte“
Im zugrunde liegenden Fall betreute ein EDV-Betreuer regelmäßig einen Kunden und fuhr mit seinem Firmenwagen zu dessen Betriebsstätte, um vor Ort diverse Tätigkeiten zu erledigen. Die Fahrten dorthin wertete das Finanzamt als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Daher setzte die Behörde als Betriebsausgabe lediglich die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer an. Das Finanzgericht sah dies jedoch anders: Auch für Arbeitnehmer sei die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte. Dies müsse im übertragenen Sinne ebenso für Unternehmer gelten. Die Fahrtkosten können in solchen Fällen daher für Hin- und Rückfahrt steuerlich angesetzt werden. Das zuständige Finanzamt hat jedoch gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. X R 13/13).
Vorsicht notwendiges Betriebsvermögen…
Achtung Fußnote: Nutzen Sie Ihren Firmenwagen zu mehr als 50 Prozent für den Betrieb, wertet das Finanzamt dies als so genanntes notwendiges Betriebsvermögen. Die Folge: Als Unternehmer haben Sie keine Wahlmöglichkeit mehr und müssen das Auto in Ihr Betriebsvermögen übernehmen. Dann müssen Sie den privaten Nutzungsanteil entweder mit der pauschalen 1-Prozent-Methode oder mit einem exakt geführten Fahrtenbuch nachweisen. In ein solches Fahrtenbuch gehören dann natürlich auch Fahrten zum Kunden. Wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen, sprechen Sie mich einfach an.
Kommentar schreiben