Ihre Beiträge zur Krankenkasse können Sie grundsätzlich als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung geltend machen. Sind Sie privat versichert, müssen Sie allerdings Einschränkungen hinnehmen: Hier ist der Steuerabzug auf die Basisvorsorge begrenzt. Ob dagegen eine vertragliche Selbstbeteiligung steuerlich absetzbar ist, muss derzeit der Bundesfinanzhof klären.
Selbstbeteiligung für niedrigere Versicherungsprämie
Eine private Krankenversicherung ist eine teure Angelegenheit: Die Prämien für die Policen steigen fast jedes Jahr und so ist es nur logisch, dass so mancher versucht, seine Beiträge über einen Selbstbehalt zu senken. Damit wird vertraglich eine Summe festgelegt, bis zu der die Versicherten Krankenkosten selbst übernehmen müssen. Dafür fallen die monatlichen Beiträge niedriger aus.
Nur Basisvorsorge bislang abzugsfähig
Ob diese Selbstbeteiligung allerdings steuerlich geltend gemacht werden kann, ist bislang fraglich. Grundsätzlich können Steuerzahler ihre Krankenkassenbeiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung ansetzen. Bei Privat Versicherten beschränkt sich dieser Betrag allerdings auf die so genannte Basisvorsorge – das sind die Leistungen, die auch eine gesetzliche Kasse finanzieren würde.
Prämien für Zusatzleistungen, etwa die Chefarztbehandlung oder der Einzelzimmer-Zuschlag, berücksichtigt das Finanzamt nur bei den so genannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Diese sind allerdings betragsmäßig begrenzt und wirken sich daher in vielen Fällen nicht steuerlich aus. Auch Selbstbeteiligungen sind nach bisheriger Rechtsprechung nicht abzugsfähig.
Selbstbehalt: Revision vor dem Bundesfinanzhof
Dagegen wandte sich ein Kläger, der seinen Selbstbehalt zunächst als außergewöhnliche Belastung und später als Sonderausgaben geltend machen wollte. Er argumentierte, dass er sich damit niedrigere Beiträge erkaufe. Das Finanzgericht Köln lehnte den Abzug ab. Begründung: Die Selbstbeteiligung stelle keinen klassischen Versicherungsbeitrag dar; außerdem werde auf diese Weise kein Versicherungsschutz erlangt. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden (Az. X R 43/14).
Unser Tipp: Haben Sie ebenfalls in Ihrer privaten Krankenversicherung einen Selbstbehalt vereinbart, sollte dieser mit Blick auf das anhängige Verfahren bereits bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Reichen Sie bitte daher den Nachweis über die Höhe des Selbstbehaltes mit Ihren Unterlagen bei mir ein.
Akzeptiert das Finanzamt dies nicht und wurde dieser Punkt nicht die die Vorläufigkeitsvermerke des Steuerbescheides aufgenommen, können wir gemeinsam Ihren Steuerbescheid mit einem Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens offen halten. So profitieren Sie von einer möglicherweise steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
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