Sofort mehr netto mit der richtigen Steuerklasse

Steuern müssen Arbeitnehmer nicht erst bei der Jahressteuererklärung zahlen: Jeden Monat hält der Fiskus bei der Lohnabrechnung die Hand auf. Denn je nach Steuerklasse überweist der Chef unterschiedlich hohe Lohnsteuerbeträge an das zuständige Finanzamt. Mit der richtigen Steuerklasse lassen sich bereits während des Jahres Steuern sparen.

Sechs Kategorien für den Steuerabzug

Ein Blick auf die Lohnabrechnung zeigt die zahlreichen Abzüge, die Arbeitnehmer jeden Monat hinnehmen müssen. Ein Teil davon überweist der Arbeitgeber direkt ans Finanzamt. Denn Angestellte werden grundsätzlich in Steuerklassen eingestuft. Diese geben vor, wie viel der Einzelne jeden Monat netto ausbezahlt bekommt. Sechs Kategorien sieht der Staat vor:

1. Die Steuerklasse I…

… gilt für Alleinstehende – also ledige, getrennt lebende oder geschiedene Arbeitnehmer. Außerdem sind die Alleinstehenden in der Steuerklasse I in der Regel kinderlos.

2. Die Steuerklasse II…

… bekommen in Aller Regel Alleinerziehende. In dieser Steuerklasse ist daher der Freibetrag in Höhe von 1.308 Euro pro Jahr bereits eingearbeitet. Die Steuerklasse II muss beantragt werden.

3. Die Steuerklasse III…

… gibt es nur für verheiratete Arbeitnehmer und Angestellte mit eingetragener Lebenspartnerschaft. Der Partner wird – soweit angestellt – automatisch in die Steuerklasse V eingestuft.

4. Die Steuerklasse IV…

… ist das Standardmodell für verheiratete Arbeitnehmer. Heiratet ein Paar und sind beide angestellt, werden beide automatisch in die Steuerklasse IV eingeordnet. Die Kombination IV/IV gibt es übrigens auch mit Faktor. Das bedeutet, dass das Finanzamt einen Faktor ermittelt. Dieser beruht auf der Basis der voraussichtlichen Jahresgehälter, der sich daraus ergebenden Einkommensteuerlast und dem Lohnsteuerabzug in Steuerklasse IV.

5. Die Steuerklasse V…

… ist der Gegenpart zur Steuerklasse III. Sie gilt damit ebenfalls nur für verheiratete und verpartnerte Arbeitnehmer.

6. Die Steuerklasse VI…

… ist ein Sonderfall unter den Steuerklassen. Sie kommt nur dann zum Zug, wenn Sie einen zweiten Job haben – oder bei Ihrem neuen Arbeitgeber noch nicht die Lohnsteuerkarte eingereicht haben.

Neues Jahr, neue Steuerklasse?

Gerade wenn im neuen Jahr Veränderungen anstehen, sollten Sie Ihre Steuerklasse überprüfen. Dies gilt vor allem für Verheiratete: Wird beispielsweise die Frau schwanger oder steht einer der beiden Partner vor der Arbeitslosigkeit, kann es sich rechnen, die Steuerklassen zu wechseln. Denn Lohnersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld oder das Elterngeld richten sich nach dem Nettogehalt, was zuvor ausbezahlt wurde. Das Bundesfinanzministerium hat dazu ein Merkblatt herausgegeben, selbstverständlich helfen auch wir Ihnen gern bei der Wahl der richtigen Steuerklasse. Achtung: Der Wechsel der Steuerklasse ist nur einmal im Jahr möglich.

Rücklage bilden für mögliche Steuernachzahlung

Ganz wichtig ist: Wer sich in eine günstige Steuerklasse eintragen lässt, muss jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben – damit das Finanzamt überprüfen kann, ob ausreichend Lohnsteuer vorausgezahlt wurde. Aus diesem Grund sollten Steuerpflichtige vorsorgen – und sich das Geld, das sie während des Jahres netto mehr erhalten, für eine mögliche Steuernachzahlung zurücklegen.

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