Ausbildungskosten im Omnibus: Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2015

Zahlreiche Steueränderungen fahren regelmäßig zum Jahresende per Anhalter in einem anderen Gesetz mit. Dieses Mal war es das Zollkodex-Anpassungsgesetz, das etliche Neuregelungen als Omnibus-Gesetz beinhaltete. Unter anderem dabei: eine gesetzliche Definition der Erstausbildung – mit Folgen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten.

Ausbildungskosten: Abzug wird weiter beschränkt

Seit Jahren hält der Streit um die steuerliche Behandlung von Ausbildungskosten an. Regelmäßig erklärt der Gesetzgeber, Ausgaben für eine Erstausbildung oder ein Erststudium seien als Sonderausgaben zu betrachten. Das Problem dabei: Sonderausgaben können nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie anfallen. Ein Vortrag in andere Steuerjahre ist nicht möglich. Für Auszubildende und Studierende, die oft keine größeren Einkünfte haben, geht der Steuervorteil meist gegen Null. Zudem sind die Abzugsmöglichkeiten auf einen Höchstbetrag von 6.000 Euro begrenzt.

Erstausbildung: Zwölf Monate in Vollzeit plus Abschlussprüfung

Nun ist mit dem Jahressteuergesetz 2015 eine weitere Einschränkung hinzugekommen. Demnach muss eine Erstausbildung mindestens zwölf Monate andauern. Kurzausbildungen, etwa zum Rettungssanitäter, fallen künftig nicht mehr unter diese Definition. Darüber hinaus ist eine „geordnete Ausbildung“ vorgeschrieben, die zudem mit einer Prüfung abgeschlossen werden muss. Der Gesetzgeber erhöht auf diese Weise die Hürden auch für andere Abzugsmöglichkeiten. Denn Kosten für eine Ausbildung oder ein Studium können nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn zuvor eine Erstausbildung abgeschlossen wurde. Wer seine Ausbildung oder sein Studium abbricht, hat damit keine Erstausbildung absolviert.

Bundesfinanzhof: Ausgaben für Ausbildung sind Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof ist dagegen weiter der Auffassung, dass Kosten auch für eine Erstausbildung als vorweggenommene Werbungskosten einzustufen sind – ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag und mit der Möglichkeit, die Ausgaben von späteren beruflichen Einkünften abzuziehen. Inzwischen sind beim Bundesverfassungsgericht mehrere Verfahren anhängig. Auf diese können sich Steuerpflichtige in möglichen Einsprüchen berufen.

Haben Sie Kosten für eine Erstausbildung oder ein Studium? Dann machen wir diese gern für Sie geltend. Wir kümmern uns um einen möglichen Einspruch und halten Sie über den Ausgang der Verfahren beim Bundesverfassungsgericht auf dem Laufenden.

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