Steuervorteil Tierbetreuung

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind eine echte Steuersparnis: Ein Teil der Ausgaben mindert direkt die tarifliche Einkommensteuer. Dies gilt nun auch bei Aufwendungen für eine Tierbetreuung, sagt das Finanzgericht Düsseldorf.

Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung

Vor allem Berufstätige können ihre Vierbeiner nicht immer und überall mitnehmen. Hund und Katze bleiben daher manchmal einer Tierbetreuung überlassen. Diese sorgt dafür, dass die Tiere gefüttert werden, pflegt das Fell oder beschäftigt die Tiere. Das alles kostet Geld – und zählt nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf unter bestimmten Voraussetzungen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Konsequenz: Die Ausgaben sind steuerlich begünstigt.

Hauswirtschaftliche Tätigkeit als Voraussetzung

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen erkennt das Finanzamt 20 Prozent des Rechnungsbetrags an. Dieser Anteil der Aufwendungen ermäßigt direkt die tarifliche Einkommensteuer. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden maximal 4.000 Euro jährlich berücksichtigt. Begünstigt sind Tätigkeiten, die mit der Haushaltsführung zu tun haben und normalerweise von Haushaltsangehörigen erledigt werden – also zum Beispiel Kochen, Putzen oder auch die Gartenpflege.

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar für insgesamt drei Wochen eine Tierbetreuerin beauftragt. Sie fütterte die Katze, reinigte das Katzenklo und spielte mit dem Tier. 20 Prozent der Aufwendungen machten die Eheleute geltend – und das Finanzgericht gab ihnen Recht.

Rechnungen als Voraussetzung für den Steuervorteil

Wichtige Voraussetzung für die Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung war, dass die Tierbetreuerin dem Ehepaar Rechnungen gestellt hatte und dass die Zahlungen auf ein Konto angewiesen worden waren. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können in der Steuererklärung grundsätzlich nur die Arbeitskosten angesetzt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass zu diesen steuerbegünstigten Aufwendungen auch die Fahrtkosten der Tierbetreuerin zählen.

Tierbetreuung: Kosten geltend machen

Beim Bundesfinanzhof ist in diesem Fall inzwischen eine Revision anhängig. Wenn Sie Ausgaben für Tierbetreuung geltend machen wollen, sprechen Sie uns bitte an. Es kann sinnvoll sein, in gleichgelagerten Fällen gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Entscheidend ist jedoch, dass über die Dienstleistung eine Rechnung ausgestellt und dass das Entgelt auf ein Konto des Tierbetreuers überwiesen wurde.

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