In den Supermarkt-Regalen liegen schon Spekulatius und Lebkuchen und bald werden die ersten Weihnachtsmärkte eröffnet. Zeit, die jährliche Adventsfeier mit den Mitarbeitern vorzubereiten. Betriebe jeder Größenordnung feiern mit ihren Angestellten in der Vorweihnachtszeit – als Anerkennung und Motivation oder als Abschluss eines erfolgreichen Geschäftsjahrs. Steuerlich müssen Sie bei Ihrer betrieblichen Weihnachtsfeier jedoch einiges beachten – damit das Fest für Ihre Mitarbeiter steuerlich nicht zur unangenehmen Überraschung wird.
Feiern ohne Fiskus
Wichtig für Sie als Arbeitgeber: Eine Weihnachtsfeier wertet das Finanzamt als „übliche“ Betriebsveranstaltung. Das bedeutet für Sie, dass die Aufwendungen steuer- und beitragsfrei sind – bis zu bestimmten Grenzen. „Üblich“ findet die Finanzverwaltung beispielsweise Ausgaben für
• Speisen und Getränke,
• Tabakwaren und Süßigkeiten,
• die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten,
• Eintrittskarten,
• Musik und andere künstlerische Darbietungen,
• Zuwendungen an Begleitpersonen oder auch
• für angemietete Räumlichkeiten.
Freibetrag für die Weihnachtsfeier
Damit die Weihnachtsfeier für Sie und Ihre Mitarbeiter steuerlich begünstigt bleibt, müssen Sie darauf achten, einen bestimmten Rahmen einzuhalten. Denn steuerfrei sind diese Zuwendungen bis zu einem Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer. Erst die Kosten oberhalb dieses Betrags werden als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Dabei wird aber nicht darauf geschaut, was der einzelne Angestellte auf dem Teller hat: Die Kosten, die das Unternehmen insgesamt hatte, werden auf alle Arbeitnehmer gleichermaßen umgelegt.
Bringt Ihr Angestellter seinen Ehepartner oder eine andere Begleitperson mit, wird der Anteil, der auf die betreffende Person entfällt, dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet. Das bedeutet, dass die Begleitpersonen des Arbeitnehmers keinen eigenen Freibetrag erhalten.
Pauschalversteuerung möglich
Wenn Ihre Betriebsveranstaltung so viel kostet, dass Ihre Arbeitnehmer damit den Steuerfreibetrag reißen, müssen diese den jeweils übrigen, anteiligen Betrag versteuern. Das bedeutet, dass Sie bei der nächsten Gehaltsabrechnung den überzähligen Betrag für die Feier auf das Gehalt draufschlagen müssen. Damit werden für den Zusatzbetrag nicht nur Steuern, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge fällig. Praxistipp: Als Arbeitgeber können Sie den geldwerten Vorteil für Ihre Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer versteuern. Das ist auch dann erlaubt, wenn nur wenige Arbeitnehmer betroffen sind.
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